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Satzung des Rudervereines Gelsenkirchen
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
1. Der Verein trägt den Namen "Ruderverein Gelsenkirchen von 1920 e.V.". Er ist am 20. November 1920 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ständisch, rassisch, politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Förderung und die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und anderer der Gesunderhaltung seiner Mitglieder dienen der Sportarten sowie die Pflege der Jugend und der Geselligkeit.
3. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Ausbildung der Mitglieder im Rudersport, deren Teilnahme an Regatten und Wettkämpfen, durch die Förderung und Ausübung des Wanderruderns und das Angebot anderer, den Rudersport flankierender Sportarten, ferner durch die Durchführung von Regatten und anderen sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
4. Dem Vereinszweck dienen insbesondere die ihm gehörenden Anlagen und Geräte sowie die von ihm gepachteten Grundstücke und gemieteten Gebäude.
5. Der Verein kann für die vorgenannten Zwecke Grund und Boden erwerben.
§ 3 Flagge, Abzeichen
1. Die Flagge des Vereins zeigt ein schwarzes Kreuz auf weißem Grund, dessen Balken, von Ecke zu Ecke verlaufend, vier Dreiecke bilden. In den drei oberen Dreiecken stehen die Buchstaben "R", "V", "G". Im Schnittpunkt der Kreuzbalken befindet sich das schwarz umrandete Wappen der Stadt Gelsenkirchen.
2. Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge.
§ 4 Mitgliedergruppen
1. Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag von mindestens zehn Vereinsmitgliedern ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder den Rudersport erworben hat
2. Ordentliche Mitglieder
Als ordentliches Mitglied wird jedes Vereinsmitglied geführt, das nicht unter die Nummern 1, 3 und 4 fällt. Ehegatten von ordentlichen Mitgliedern gelten ebenfalls als ordentliche Mitglieder, wenn sie den für sie festgesetzten Beitrag entrichten.
3. Auswärtige Mitglieder
Als auswärtiges Mitglied kann auf schriftlichen Antrag geführt werden, wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Gelsenkirchens hat. Mitglieder, die den Rudersport im Ruderverein Gelsenkirchen ausüben, können nicht als auswärtiges Mitglied geführt werden.
4. Jugendliche Mitglieder
Als jugendliches Mitglied gilt jedes Mitglied vor Ablauf des Jahres, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als Mitglied von Schülerruderriegen können Schüler von Schulen des Stadtkreises Gelsenkirchen geführt werden. Die jugendlichen Mitglieder und die von der Jugendmitgliederversammlung (§ 14) in den Jugendausschuss (§ 15) gewählten erwachsenen Mitglieder bilden die Jugendabteilung, die im Rahmen der Jugendordnung organisato¬risch und finanziell eigenständig ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche natürliche Person sowie auch jede juristische Person werden, sofern sie die Voraussetzungen für eine der in § 4 genannten Mitgliedergruppen erfüllt.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Vor Vollendung des 8. Lebensjahres können Minderjährige die Mitgliedschaft nicht erwerben.
3. Der Vorstand beschließt über den Antrag nach Maßgabe des § 12, Nr. 5. Lehnt der Vorstand den
Antrag ab, so entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Antragsteller dies wünscht. Der Vorstand kann dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag den Zutritt zum Bootshaus und durch den Ausbildungsleiter die Benutzung des Bootsgerätes nach Maßgabe der Ruder- und Bootshausordnung gestatten. Ist die geschehen, gilt der Antragsteller nach außen hin als Mitglied des Vereins.
4. Falls der Aufnahmebeschluss nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt bestimmt, beginnt die Mitgliedschaft am ersten Kalendertag des Monats, in dem dem Antragsteller der Beschluss zugegangen ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
1.1 durch den Tod des Mitglieds
1.2 durch freiwilligen Austritt, der nur durch Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen vor Quartalsschluss mit Brief oder in elektronischer Form (allerdings nicht per E-Mail) an den Vorstand möglich ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vorstand auf die Einhaltung der Frist verzichten.
1.3 durch Ausschluss, den der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließen kann,
- wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über sechs Monate rückständig und zweimal
erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
- wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.
- wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ruder- und Bootshausordnung, gegen die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstößt.
- wenn das Mitglied durch sein Verhalten, ins¬besondere durch Unkameradschaftlichkeit, das
Ansehen des Vereins oder des Rudersports schädigt.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss nach Maßgabe des § 12 Nr. 5.
1.4 durch Ausschluss, den der Ehrenrat mit sofortiger Wirkung nach Maßgabe des § 13 beschließen kann.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verein. Die Haftung für persönlich verursachte Schäden sowie die Haftung für rückständige Beiträge bleiben bestehen.
§ 7 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
1. Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die spätestens vier Wochen nach Zugang des Aufnahmebeschlusses fällig wird. Mitglieder eines dem Deutschen Ruderverband angehörigen Rudervereins sind von der Zahlung befreit.
2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der viertel¬jährlich im Voraus fällig ist.
3. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sind kostenfreie Bringschuld.
4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorstand Aufnahme¬gebühr und Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder von deren Zahlung befreien. Hierzu ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag erforderlich.
6. Die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds, das mit seiner Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist, ruhen.
§ 8 Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Soweit die Vorschriften dieser Satzung nicht entgegen¬stehen, sind außer den jugendlichen Mitgliedern alle Mitglieder berechtigt, auf der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist jugendlichen Mitgliedern erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet.
2. Alle Mitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Jugendschutzgesetz) berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht zur Benutzung des Bootshauses und des Sportgerätes steht ihnen nur nach Maßgabe der Ruder- und Bootshausordnung zu.
3. Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes ist es, dem Vereinszweck in jeder ihm möglichen Weise zu dienen.
4. Die jugendlichen Mitglieder haben die weiteren Rechte und Pflichten aus der vom Vorstand für die Jugendabteilung erlassenen Jugendordnung. Eine Änderung der Jugend-ordnung durch die Jugendmitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 10 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Ehrenrat
4. Jugendmitgliederversammlung
5. Jugendausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen der anderen Organe des Vereins gehören.
2. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern auf vereinsüblichem Wege zugehen.
3. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
3.1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung;
3.2 Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes;
3.3 Bericht der Kassenprüfer;
3.4 Entlastung des Vorstandes;
3.5 Neuwahl des Vorstandes, gegebenenfalls des Ehren¬rates und der Kassenprüfer.
4. Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder einen dahin-gehenden schriftlich begründeten Antrag an ihn richten. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einberufen werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abstimmungen werden nach Maßgabe des § 16 durchgeführt.
6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Leitern der Versammlung und vom Ver¬fasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist und von der nächsten Versammlung genehmigt werden muss.
7. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die unter § 12 nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder nach der Reihenfolge. Nach Entlastung des Vorstandes übernimmt das nach Geburt älteste der anwesenden Mitglieder den Vorsitz bis zur Neuwahl des Ersten Vorsitzenden.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem geschäftsführenden Vorstand.
Dieser wird wie folgt gebildet:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftwart
1.2. dem erweiterten Vorstand.
Dieser setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und aus:
- Ruderwart
- Bootswart
- Ausbildungsleiter
- Haus- und Vergnügungswart
- Wirtschaftswart
- Presse- und Werbewart
- Vorsitzender des Jugendausschusses
- Vertreter/in der Frauenriege
- Sportarzt
- Vertreter der Schülerruderriegen
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wobei ein Mitglied der Erste oder der Zweite Vorsitzende sein muss.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds in den Vorstand ist nur möglich, wenn seine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird von der Jugendmitgliederversammlung gewählt.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Frist seines Amtes enthoben werden, sofern die Versammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus oder legt ein Vorstandsmitglied eines von mehreren Vorstandsämtern nieder, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied mit dessen Zustimmung bestimmen.
5. Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Leiters der Sitzung.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ausgaben bis zum Anschaffungswert eines Achters machen.
7. Zwei Kassenprüfer, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, haben die Kassenführung am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 13 Ehrenrat
1. Bestehen zwischen Vereinsmitgliedern Streitigkeiten, die das Vereinsinteresse gefährden, oder Streitigkeiten, die von den Parteien untereinander nicht geschlichtet werden können, so muss der Vorstand im ersten Fall von sich aus, im zweiten Fall auf Antrag der Beteiligten den Ehrenrat anrufen. Liegt ein Antrag nicht vor, so kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine Entscheidung des Ehrenrates herbeiführen.
2. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, und vier weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzern. An den Sitzungen des Ehrenrates kann ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied als Beobachter teilnehmen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Aufforderung des Ehrenrates zum Erscheinen im Termin Folge zu leisten. Jede Partei hat das Recht, ein Mitglied des Ehrenrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Ehrenrat mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedes. Jede Partei ist berechtigt, sich im Termin des Ehrenrates durch ein anderes Vereinsmitglied als Beistand vertreten zu lassen.
4. Der Ehrenrat kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss erkennen. Alle Beschlüsse des Ehrenrates müssen den Betroffenen schriftlich zugehen. Durchschriften der Beschlüsse müssen dem Vorstand zugeleitet werden.
5. Der Entscheid des Ehrenrates ist endgültig. Er erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14 Jugendmitgliederversammlung
1. Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung (§ 4, Nr. 4).
2. Die Jugendmitgliederversammlung ist im Rahmen der Jugendordnung für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht dem Jugendausschuss oder anderen Organen übertragen worden sind.
§ 15 Jugendausschuss
1. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendmitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Der Vorsitzende des Jugendausschusses hat Sitz und Stimme im Vorstand.
2. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel und gewährleistet deren sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung.
3. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
§ 16 Abstimmungen
1. Sofern das Gesetz oder die Vorschriften dieser Satzung nicht entgegenstehen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Stimmengleichheit in einer geheimen Wahl entscheidet das Los.
§ 17 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag der Mitglieder ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Änderungen der Satzung beschließt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingereicht haben und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist, in der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Ist diese Mitgliederzahl nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4-Mehrheit beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 19 Liquidation
1. Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der die Auflösung beschließenden Versammlung zu wählenden Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen mit der Auflage, es zur Förderung des Rudersports oder eines anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. Falls die Stadt Gelsenkirchen die Annahme ablehnt, fällt das Vermögen an den Deutschen Ruderverband mit derselben Auflage. Lehnt auch dieser die Annahme ab, so ist das Vermögen dem örtlichen Roten Kreuz oder anderen gemein¬nützigen oder mildtätigen Organisationen zuzuführen.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Errichtung der Satzung
1. Die Satzung des Rudervereins Gelsenkirchen ist am 4. Juli 1921 errichtet. Sie wurde danach mehrfach geändert.
2. Die vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. März 2008 beschlossen.