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September 2010
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Ruderordnung des RVG
1. Ziele und Grundsätze
1.1. Die Ruderordnung soll einen gesicherten Ruderbetrieb schaffen. Sie ist verbindlich für alle Vereinsmitglieder und Gäste des RVG. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
1.2. Unsere Mitglieder haben sich durch ärztliche Beratung über ihr persönliches sportliches Leistungsvermögen zu informieren.
1.3. Nichtschwimmer dürfen keine Vereins-Ruderboote benutzen.
2. Verkehrsregelung auf dem Rhein-Herne-Kanal
2.1. Auf dem Rhein-Herne-Kanal gilt die Binnenschifffahrtsordnung. (Rechtsfahrgebot)
2.2. Die motorisierte Berufsschifffahrt hat grundsätzlich Vorfahrt.
2.3. Bei einbrechender Dunkelheit dürfen keine Fahrten mehr angetreten werden.
3. Benutzung der Vereins-Ruderboote
3.1. Die aktiven Ruderer sind nach Maßgabe ihres rudersportlichen Könnens in drei Gruppen eingeteilt:
3.1.1. Im Leistungstraining befindliche Ruderer
3.1.2. Ehemalige Trainingsruderer und solche Ruderer, die entsprechende rudersportliche Fähigkeiten nachweisen können
3.1.3. Anfänger
3.2. Welche Boote von den Mitgliedern der einzelnen Leistungsgruppen benutzt werden dürfen, wird von den Ruder- und Bootswarten in einer Bootsliste veröffentlicht.
3.3. Ausnahmen könne von den Ruder- und Bootswarten im Einzelfall erteilt werden.
3.4. Gäste, Anfänger, Jugendliche und Schüler dürfen nur unter Aufsicht eines Übungsleiters oder zusammen mit Ruderern der Gruppen 3.1.1 und / oder 3.1.2 rudern.
3.5. Kein Boot darf ohne Aufsicht am Steg im Wasser liegen bleiben, um die Gefährdung der Boote durch Wellenschlag oder Strömung zu vermeiden.
3.6. In jedem Boot darf nur mit den dazugehörigen Riemen und Skulls gerudert werden, die entsprechend gekennzeichnet sind.
3.7. Boote und Ausrüstungsgegenstände sind sorgfältig und schonend zu behandeln.
3.8. Nach jeder Benutzung sind die Boote zu reinigen und auf die bezeichneten Bootslagerplätze in den Bootshallen zu legen.
3.9. Die Boots- und Ruderwarte können Boote von der allgemeinen Benutzung ausschließen und sperren (Aushang am schwarzen Brett und Kennzeichnung am Boot).
3.10. Boote der Trainingsklasse dürfen nur nach Bestimmung der zuständigen Trainingsleitung gefahren werden.
4. Privatboote
4.1. Über die Unterbringung von Privatbooten ordentlicher Vereinsmitglieder in den Bootshallen entscheidet der Vorstand.
4.2. Die Benutzung der Privatboote und deren Zubehör ist ohne Einverständnis des Eigentümers für andere nicht gestattet.
5. Fahrbetrieb
5.1. Ruderfahrten dürfen aus Gründen der Sicherheit für Mannschaft und Boot nur bei ausreichendem Tageslicht unternommen werden.
5.2. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm, Nebel, Treibeis) besteht aus Sicherheitsgründen Ruderverbot.
5.3. Für jede Fahrt ist ein Obmann als verantwortlicher Bootsführer zu benennen.
5.3.1. Dies ist der Steuermann.
5.3.2. Bei steuermannslosen Booten ist dies der Bugmann, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Obmann bestimmt ist. Bei Fahrten in steuermannslosen Booten sind zur Erhöhung der Sicherheit Rückspiegel zu verwenden. Für fußgesteuerter Achter sind mindestens 2 Rückspiegel zu verwenden (Am Bugplatz und am Steuerplatz). Bei den übrigen Bootsklassen reicht mindestens 1 Rückspiegel am Bugplatz.
5.4. Der Obmann führt im Boot das Kommando. Seinen Anordnungen ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Der Obmann kann das Kommando vorübergehend einem andern Mannschaftsmitglied übertragen.
5.5. Vor Beginn jeder Fahrt sind laufende Nummer, Datum, Namen des Bootes und der Mannschaft sowie Abfahrtzeit im Fahrtenbuch leserlich einzutragen.
5.6. Nach der Rückkehr sind umgehend auch die Ankunftszeit, die gefahrenen Boots- und Mannschaftskilometer sowie besondere Vorkommnisse (z.B. Kentern, Auflaufen Bootsschäden) einzutragen.
5.7. Vor Beginn der Fahrt hat sich die Mannschaft vom mängelfreien Zustand des Bootes zu überzeugen. Fahrten in beschädigten oder nicht vollständigausgerüsteten Booten sind untersagt.
5.8. Nach Beginn der Fahrt aufgetretene Mängel sind nach der Rückkehr sofort in das Fahrtenbuch einzutragen und unverzüglich dem Ruder- oder Bootswart zu melden.
6. Wanderfahrten
6.1. Wanderfahrten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
6.2. Vor Antritt von Wanderfahrten meldet der Fahrtenleiter dem Ruderwart die Namen der Teilnehmer, Start und Ziel der Fahrt und die zu benutzenden Boote.
6.3. Der Fahrtenleiter bestimmt für jedes Boot einen Obmann. Für die Aufgaben von Fahrtenleitern/Obleuten/Steuerleuten gelten die Empfehlungen des DRV.
6.4. Die Ruder- und Bootswarte sind frühzeitig über Termine der Wanderfahrten und die hierfür vorgesehenen Boote und Fahrzeuge/Hänger zu unterrichten.
7. Unfälle und Schäden
7.1. Jeder Schaden an Booten und Zubehör ist in das Fahrtenbuch einzutragen. Unfälle sind unverzüglich dem Vorstand in einem schriftlichen Bericht unter Angabe der Beteiligten und des Unfallherganges zu melden. Für durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehenden Folgen haftet die beteiligte Mannschaft.
7.2. Wer Boote oder Material mutwillig beschädigt, ohne Erlaubnis benutzt oder grob fahrlässig Schäden provoziert, haftet in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.
8. Krafttraining
8.1. Der Kraftraum und seine Geräte stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Die Benutzung des Kraftraumes erfolgt auf eigene Gefahr.
8.2. Jugendlichen Mitgliedern ist das Training im Kraftraum nur bei Anwesenheit eines Übungsleiters gestattet.
8.3. Die Gewichte und Stangen sind nach dem Training von den Geräten in das vorhandene Lager zu räumen.
8.4. Im Interesse aller Trainierenden ist der Kraftraum in geordnetem und sauberem Zustand zu halten.
8.5. Der Gebrauch der Ruderergometer erfolgt in Abstimmung mit....
8.6. Von der Normaleinstellung abweichende Einstellungen der Ergometer sind nach dem Gebrauch wieder in den Ursprungszustand zurück zu versetzen.
9. Zuwiderhandlungen
9.1. gegen die Bestimmungen der Ruderordnung werden durch den Vorstand geahndet.
Gelsenkirchen, im Febr 2005
Ruderverein Gelsenkirchen von 1920 e.V.
Der Vorstand