Satzung
>Verein
RUDERVEREIN GELSENKIRCHEN 1920 e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
1. Der Verein trägt den Namen "Ruderverein Gelsenkirchen e.V.". Er ist am 20. November
1920 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen ein-
getragen.
2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ständisch, rassisch, politisch und konfessionell neutral. Er ist
selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Förderung und die planmäßige, der Allgemeinheit dienende
Pflege des Rudersports und anderer der Gesunderhaltung seiner Mitglieder dienen-
der Sportarten sowie die Pflege der Jugend und der Geselligkeit.
3. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Ausbildung der
Mitglieder im Rudersport, deren Teilnahme an Regatten und Wettkämpfen, durch die
Förderung und Ausübung des Wanderruderns und das Angebot anderer, den Rudersport
flankierender Sportarten, ferner durch die Durchführung von Regatten und anderen
sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
4. Dem Vereinszweck dienen insbesondere die ihm gehörenden Anlagen und Geräte sowie
die von ihm gepachteten Grundstücke und gemieteten Gebäude.
5. Der Verein kann für die vorgenannten Zwecke Grund und Boden erwerben.
§ 3 Flagge, Abzeichen
1. Die Flagge des Vereins zeigt ein schwarzes Kreuz auf weißem Grund, dessen Balken,
von Ecke zu Ecke verlaufend, vier Dreiecke bilden. In den drei oberen Dreiecken
stehen die Buchstaben "R", "V", "G". Im Schnittpunkt der Kreuzbalken befindet sich
das schwarz umrandete Wappen der Stadt Gelsenkirchen.
2. Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge.
§ 4 Mitgliedergruppen
1. Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlich an den
Vorstand zurichtenden Antrag von mindestens zehn Vereinsmitgliedern ernannt werden,
wer sich besondere Verdienste um den Verein oder den Rudersport erworben hat
2. Ordentliche Mitglieder
Als ordentliches Mitglied wird jedes Vereinsmitglied geführt, das nicht unter die
Nummern 1, 3 und 4 fällt. Ehegatten von ordentlichen Mitgliedern gelten ebenfalls
als ordentliche Mitglieder, wenn sie den für sie festgesetzten Beitrag entrichten.
3. Auswärtige Mitglieder
Als auswärtiges Mitglied kann auf schriftlichen Antrag geführt werden, wer seinen
ständigen Wohnsitz außerhalb Gelsenkirchens hat. Mitglieder, die den Rudersport im
Ruderverein Gelsenkirchen ausüben, können nicht als auswärtiges Mitglied geführt
werden.
4. Jugendliche Mitglieder
Als jugendliches Mitglied gilt jedes Mitglied vor Ablauf des Jahres, in dem es das
18. Lebensjahr vollendet hat. Als Mitglied von Schülerruderriegen können Schüler
von Schulen des Stadtkreises Gelsenkirchen geführt werden. Die jugendlichen
Mitglieder und die von der Jugendmitgliederversammlung (§ 14) in den
Jugendausschuss (§ 15) gewählten erwachsenen Mitglieder bilden die Jugendabteilung,
die im Rahmen der Jugendordnung organisatorisch und finanziell eigenständig ist,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche
natürliche Person sowie auch jede juristische Person werden, sofern sie die
Voraussetzungen für eine der in § 4 genannten Mitgliedergruppen erfüllt.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge von
Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Vor Vollendung des 8. Lebensjahres können Minderjährige die Mitgliedschaft nicht
erwerben.
3. Der Vorstand beschließt über den Antrag nach Maßgabe des § 12, Nr. 5. Lehnt der
Vorstand den Antrag ab, so entscheidet über die Aufnahme die nächste, sofern der
Antragsteller dies wünscht. Der Vorstand kann dem Antragsteller bis zur Entscheidung
über seinen Aufnahmeantrag den Zutritt zum Bootshaus und durch den Ausbildungsleiter
die Benutzung des Bootsgerätes nach Maßgabe der Ruder- und Bootshausordnung
gestatten. Ist die geschehen, gilt der Antragsteller nach außen hin als Mitglied des
Vereins.
4. Falls der Aufnahmebeschluss nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt bestimmt,
beginnt die Mitgliedschaft am ersten Kalendertag des Monats, in dem der Antrag-
steller der Beschluss zugegangen ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
1.1 durch den Tod des Mitglieds
1.2 durch freiwilligen Austritt, der nur durch Kündigung mit einer Frist von sechs
Wochen vor Quartalsschluss mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand möglich
ist. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vorstand auf die Einhaltung der
Frist verzichten.
1.3 durch Ausschluss, den der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließen kann,
- wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über sechs Monate rückständig und
zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
- wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert
hätten.
- wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ruder- und Bootshausordnung, gegen die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstößt.
- wenn das Mitglied durch sein Verhalten, insbesondere durch
Unkameradschaftlichkeit, das
Ansehen des Vereins oder des Rudersports schädigt.
Der Vorstand beschließt über den Ausschluss nach Maßgabe des § 12 Nr. 5.
1.4 durch Ausschluss, den der Ehrenrat mit sofortiger Wirkung nach Maßgabe des
§ 13 beschließen kann.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verein. Die
Haftung für persönlich verursachte Schäden sowie die Haftung für rückständige
Beiträge bleiben bestehen.
§ 7 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
1. Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die spätestens vier
Wochen nach Zugang des Aufnahmebeschlusses fällig wird. Mitglieder eines dem
Deutschen Ruderverband angehörigen Rudervereins sind von der Zahlung befreit.
2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der vierteljährlich im Voraus fällig
ist.
3. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sind kostenfreie Bringschuld.
4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
5. In außergewöhnlichen Fällen kann der Vorstand Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
ermäßigen oder von deren Zahlung befreien. Hierzu ist grundsätzlich ein schrift-
licher Antrag erforderlich.
6. Die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds, das mit seiner Beitragszahlung länger als
sechs Monate im Rückstand ist, ruhen.
§ 8 Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Soweit die Vorschriften dieser Satzung nicht entgegenstehen, sind außer den
jugendlichen Mitgliedern alle Mitglieder berechtigt, auf der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Die Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen ist jugendlichen Mitgliedern erst nach Vollendung des 16.
Lebensjahres gestattet.
2. Alle Mitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Jugendschutzgesetz)
berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht zur
Benutzung des Bootshauses und des Sportgerätes steht ihnen nur nach Maßgabe der
Ruder- und Bootshausordnung zu.
3. Pflicht eines jeden Vereinsmitgliedes ist es, dem Vereinszweck in jeder ihm
möglichen Weise zu dienen.
4. Die jugendlichen Mitglieder haben die weiteren Rechte und Pflichten aus der vom
Vorstand für die Jugendabteilung erlassenen Jugendordnung. Eine Änderung der
Jugendordnung durch die Jugendmitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des
Vorstandes.
§ 10 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Ehrenrat
4. Jugendmitgliederversammlung
5. Jugendausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen der anderen Organe des Vereins
gehören.
2. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor
dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern auf
vereinsüblichem Wege zugehen.
3. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören:
3.1 Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung oder
Außerordentlichen Mitgliederversammlung;
3.2 Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes;
3.3 Bericht der Kassenprüfer;
3.4 Entlastung des Vorstandes;
3.5 Neuwahl des Vorstandes, gegebenenfalls des Ehrenrates und der Kassenprüfer.
4. Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein. Er ist
dazu verpflichtet, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder einen dahin-
gehenden schriftlich begründeten Antrag an ihn richten. Die Versammlung muss
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einberufen werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Abstimmungen werden nach Maßgabe des § 16 durchgeführt.
6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Leitern der
Versammlung und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist und von der
nächsten Versammlung genehmigt werden muss.
7. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Erste Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Zweite Vorsitzende, bei seiner Verhinderung die unter § 12
nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder nach der Reihenfolge. Nach Entlastung
des Vorstandes übernimmt das nach Geburt älteste der anwesenden Mitglieder den
Vorsitz bis zur Neuwahl des Ersten Vorsitzenden.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem geschäftsführenden Vorstand.
Dieser wird wie folgt gebildet:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftwart
1.2. dem erweiterten Vorstand.
Dieser setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes und aus:
- Ruderwart
- Bootswart
- Ausbildungsleiter
- Haus- und Vergnügungswart
- Wirtschaftswart
- Presse- und Werbewart
- Vorsitzender des Jugendausschusses
- Vertreter/in der Frauenriege
- Sportarzt
- Vertreter der Schülerruderriegen
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch je zwei Vorstandsmitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wobei ein Mitglied der Erste oder der
Zweite Vorsitzende sein muss.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines nicht anwesenden
Mitglieds in den Vorstand ist nur möglich, wenn seine schriftliche
Einverständniserklärung vorliegt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte
nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit
noch nicht stattgefunden hat. Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird von der
Jugendmitgliederversammlung gewählt.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vor
Ablauf der Frist seines Amtes enthoben werden, sofern die Versammlung zu diesem
Zweck einberufen wurde.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus oder
legt ein Vorstandsmitglied eines von mehreren Vorstandsämtern nieder, so kann
der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied mit dessen
Zustimmung bestimmen.
5. Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Leiters der
Sitzung.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das
Vereinsvermögen. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand
Ausgaben bis zum Anschaffungswert eines Achters machen.
7. Zwei Kassenprüfer, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden, haben die Kassenführung am Ende des Geschäftsjahres zu
prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 13 Ehrenrat
1. Bestehen zwischen Vereinsmitgliedern Streitigkeiten, die das Vereinsinteresse
gefährden, oder Streitigkeiten, die von den Parteien untereinander nicht
geschlichtet werden können, so muss der Vorstand im ersten Fall von sich aus, im
zweiten Fall auf Antrag der Beteiligten den Ehrenrat anrufen. Liegt ein Antrag nicht
vor, so kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine Entscheidung des Ehrenrates
herbeiführen.
2. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt
haben soll, und vier weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzern. An den Sitzungen
des Ehrenrates kann ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied als Beobachter
teilnehmen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Aufforderung des Ehrenrates zum Erscheinen
im Termin Folge zu leisten. Jede Partei hat das Recht, ein Mitglied des Ehrenrates
wegen Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über den
Ablehnungsantrag entscheidet der Ehrenrat mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedes.
Jede Partei ist berechtigt, sich im Termin des Ehrenrates durch ein anderes
Vereinsmitglied als Beistand vertreten zu lassen.
4. Der Ehrenrat kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss erkennen. Alle
Beschlüsse des Ehrenrates müssen den Betroffenen schriftlich zugehen. Durchschriften
der Beschlüsse müssen dem Vorstand zugeleitet werden.
5. Der Entscheid des Ehrenrates ist endgültig. Er erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14 Jugendmitgliederversammlung
1. Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung (§ 4,
Nr. 4).
2. Die Jugendmitgliederversammlung ist im Rahmen der Jugendordnung für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht dem Jugendausschuss oder
anderen Organen übertragen worden sind.
§ 15 Jugendausschuss
1. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendmitgliederversammlung
gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Der Vorsitzende des Jugendausschusses
hat Sitz und Stimme im Vorstand.
2. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung
zufließenden
Mittel und gewährleistet deren sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche
Verwendung.
3. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine
Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
§ 16 Abstimmungen
1. Sofern das Gesetz oder die Vorschriften dieser Satzung nicht entgegenstehen, werden
die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen mindestens fünf Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine
Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Stimmengleichheit in einer
geheimen Wahl entscheidet das Los.
§ 17 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens zehn
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag der Mitglieder ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Änderungen der Satzung beschließt die zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand
eingereicht haben und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen worden
ist, in der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
Ist diese Mitgliederzahl nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden mit 3/4-Mehrheit beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
§ 19 Liquidation
1. Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der die Auflösung beschließenden
Versammlung zu wählenden Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen
mit der Auflage, es zur Förderung des Rudersports oder eines anderen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweckes ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.
Falls die Stadt Gelsenkirchen die Annahme ablehnt, fällt das Vermögen an den
Deutschen Ruderverband mit derselben Auflage. Lehnt auch dieser die Annahme ab, so
ist das Vermögen dem örtlichen Roten Kreuz oder anderen gemeinnützigen oder
mildtätigen Organisationen zuzuführen.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Datenschutz
1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten
seiner Mitglieder. Aus dieser zulässigen Zwecke und Aufgaben.
2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname
und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern
(Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum,
Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von
Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
3. Als Mitglied des Deutschen Ruderverbandes/ Landessportbundes und zum
Versicherungsschutz seiner Mitglieder ist der Verein angehalten, bestimmte Daten
an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) und an die beauftragten
Versicherungsunternehmen zu melden.
4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:-das
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,-das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 DS-GVO,-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,-das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,-das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und-das Widerspruchsrecht nach
Artikel 21 DS-GVO.
5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen
Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden
6. Datenschutzvorschiften. (DS-GVO und BDSG)
7. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung
8. zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Errichtung der Satzung
1. Die Satzung des Rudervereins Gelsenkirchen ist am 4. Juli 1921 errichtet. Sie
wurde danach mehrfach geändert.
2. Die vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. März 2008
beschlossen.
3. Die vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliedserversammlung vom 9. März 2019
beschlossen.